Satzung
Förderkreis der Otto-Hahn-Schule, Gesamtschule der Stadt Hanau e. V.
Satzung des Vereins
„Förderkreis der Otto-Hahn-Schule, Gesamtschule der Stadt Hanau e. V.",
der am 15. Dezember 1967 gegründet worden ist.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen Förderkreis der Otto-Hahn-Schule Hanau e.V.
2.
Der Verein, im folgenden Förderkreis genannt, hat seinen Sitz in Hanau am
Main.
3.
Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch Leistung finanzieller Unterstützung schulischer Belange der Otto-Hahn-Schule in Hanau. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anschaffung, Bereitstellung und Unterhaltung für den Unterricht, Unterstützung bzw. Ermöglichung schulischer Veranstaltungen, Anreiz und Förderung naturwissenschaftlicher, sprachlicher, sportlicher und musischer Übungen und Leistungen, sofern das Land Hessen oder der Schulträger aus haushaltsrechtlichen Gründen für bestimmt notwendig erscheinende Dinge nicht eintreten.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche und juristische Person des bürgerlichen und öffentlichen Rechts werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund eines schriftlichen Beitrittsantrages und seiner Annahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller den Grund für eine Nichtaufnahme anzugeben. Bei einem ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an die Jahreshauptversammlung zu.
3.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) die Austrittserklärung,
b) den Tod,
c) die Auflösung der juristischen Person,
d) den Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die zweimalige Nicht-Zahlung des Jahresbeitrages. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Rechtfertigung vor der Jahreshauptversammlung zu. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.
4.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist auf Vorschlag des Vorstands von der Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festzusetzen.
§ 4 Versammlungen
1.
Die Jahreshauptversammlung ist spätestens zum 15. März nach Beginn eines Geschäftsjahres einzuberufen.
2.
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann von der Jahreshauptversammlung nicht übertragen werden:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands
d) die Beschlussfassung über den Erwerb unbeweglicher Sachen und die Veräuße-
rung von Vereinsvermögen,
e) die Wahl der Revisoren,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) die Festsetzung der Beiträge
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich ist, ist für alle Wahlen und Beschlüsse die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich, wobei Enthaltungen nicht gewertet werden.
3.
Die Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzuberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief an die zuletzt bekannte Postadresse eingeladen.
Anträge müssen spätestens am zehnten Tag vor Beginn der Jahreshauptversammlung der / dem Ersten Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Fristgerecht eingereichte Anträge sind spätestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung auf der Internetseite des Förderkreises zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der Anträge im Internet ist mit der Einladung zur Versammlung unter Angabe der aktuellen Internetadresse hinzuweisen. In der Jahreshauptversammlung kann nur über fristgerecht eingereichte Anträge abgestimmt werden. Über Dringlichkeitsanträge wird abgestimmt, wenn die Jahreshauptversammlung dem zustimmt.
4.
Mitgliederversammlungen werden von der / dem Ersten Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstands oder eines Zehntels der Mitglieder einberufen. Die Einberufung und das Abstimmungsverfahren sind entsprechend den Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung durchzuführen.
5.
Über die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der / dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind spätestens sechs Wochen nach der Versammlung auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Widerspruch gegen das Protokoll oder einzelne Protokollteile sind innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung schriftlich an den Vorstand zu senden.
6.
Die Tagesordnung ist jeweils zu Beginn einer Versammlung bekannt zu geben und von der Versammlung genehmigen zu lassen.
7.
Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 5 Vorstand
1.
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei volle Monate angehören. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird der Nachfolger oder die Nachfolgerin von der seinem/ihrem Ausscheiden folgenden Jahreshauptversammlung für die restliche Dauer der Amtszeit gewählt.
2.
Der Vorstand besteht aus
a) der/ dem ersten Vorsitzenden
b) der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin/ dem Schriftführer
d) der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
e) Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes sind die Leiterin/ der Leiter der Schule,
die/ der Vorsitzende des Schulelternbeirates und die/ der Schulsprecherin/ der
Schulsprecher. Sie sind berechtigt mit vollem Stimmrecht an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
3.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, soweit hiervon keine unbeweglichen Sachen betroffen sind.
4.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister. Der Verein wird juristisch von jeweils zwei BGB-Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 6 Vereinsvermögen
1.
Vereinsvermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die vom Förderkreis erworben oder die ihm gestiftet worden sind, und der Kassenbestand.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins seiner Nachfolgeinstitution oder dem Schulträger zu, diesem mit der Auflage, das Vereinsvermögen der Otto-Hahn-Schule zur Verfügung zu stellen. In beiden Fällen gilt die in § 1, Ziffer 3 und 5 festgelegte Zweckbindung auch für den Empfänger.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. Dezember 1967 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Februar 1986, von der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2008 sowie von der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2021 in die vorstehende Form abgeändert.
2.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Hanau, den 16. Juni 2021